Verletzung der Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht / Kündigung nach Art. 257f OR

Beschwert sich der Mieter während Jahren unzählige Male beim Vermieter, der Polizei und den Nachbarn über angebliche Lärmbelästigungen durch andere Hausbewohner, ohne dass Drittpersonen ungebührlichen Lärm wahrnehmen, und verursacht er als Gegenmassnahme für die vermeintlichen Lärmbelästigungen eigene Ruhestörungen (Klopfen an die Radiatoren), so verletzt er damit seine Pflicht zur Sorgfalts- und Rücksichtnahme gegenüber der Vermieterin und den Hausbewohnern. Setzt der Mieter seine Belästigungen trotz der klaren Abmahnung durch den Vermieter fort, so rechtfertigt dies eine ausserordentliche Kündigung.

 

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