Kündigung wegen Zahlungsrückstand
Die Kündigung wegen Zahlungsverzug ist unwirksam, wenn im Zeitpunkt ihrer Mitteilung keine Rückstände vorliegen. Die Berufung auf diese Unwirksamkeit ist nicht missbräuchlich, wenn der Mieter inzwischen die Zahlung von weiteren Mietzinsen eingestellt hat. Das entbindet den Vermieter nicht, diese Rückstände unter Androhung einer vorzeitigen Kündigung abzumahnen und für die Bezahlung die gesetzliche Mindestfrist einzuräumen.