Sanierungskündigung
Eine Kündigung im Hinblick auf Umbau- und Sanierungsarbeiten ist missbräuchlich, wenn das Projekt als objektiv unmöglich erscheint. Die Beweislast für die objektive Unmöglichkeit liegt beim Mieter. Spätere Abänderungen des Bauprojekts oder Auflagen in der Baubewilligung führen nicht zur Missbräuchlichkeit. Auch eine spätere Nichtbewilligung des Bauprojekts führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Kündigung rückwirkend missbräuchlich wird.