Vorladung zur Schlichtungsverhandlung / Zustellfiktion
Die Zustellungsfiktion kommt nur zur Anwendung, wenn der Empfänger mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Soweit die beklagte Partei nicht anderweitig Kenntnis hat von der Einleitung eines Verfahrens, gilt die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung erst als zugestellt, wenn sie der Beklagte tatsächlich erreicht.