Entzug eines Kellerabteils und Ersatz durch ein anderes gegen Mietzinssenkung. Gleichzeitige Anwendbarkeit der Kriterien des missbräuchlichen Mietzinses und des Kündigungsschutzes

Will der Vermieter dem Mieter ein Kellerabteil entziehen, das er ihm in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet hat, muss er dazu eine einseitige Vertragsänderung ankündigen. Bei der Anfechtung durch den Mieter wird die Zulässigkeit der Änderung nach den Kriterien des Kündigungsschutzes geprüft, das neue Preisgefüge nach denjenigen der Missbrauchsgesetzgebung.

 

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