Mit Wohn- und Geschäftsräumen vermietete Sachen
Ist eine Sache zusammen mit Wohn- und Geschäftsräumen vermietet worden, so sind auf sie die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen auch dann anwendbar, wenn sie veräussert wird (Art. 253 Abs. 1 OR, Art. 261 Abs. 1 OR, Art. 269d OR).